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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 27.08.2004, Aktenzeichen: 16 W 1/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 W 1/04

Beschluss vom 27.08.2004


Leitsatz:1. Die Wiedereinsetzungsfrist nach versäumter Berufungsschrift beginnt für die der Prozesskostenhilfe bedürftige Partei mit der Mitteilung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Der Antrag auf Abschluss eines Anwaltsvertrages für den Berufungsrechtszug kann von dem Rechtsanwalt auch dadurch angenommen werden, dass er gegenüber dem Berufungsgericht tätig wird, und sei es unter Bezeichnung des Rechtsstreites durch Anzeige der Verlegung seines Kanzleisitzes.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 121, BGB § 675, BGB § 663, BGB § 280,
Verfahrensgang:LG Mannheim 8 O 424/03 vom 10.03.2004
Rechtskraft:ja

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