JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 27.07.1999, Aktenzeichen: 2 WF 61/99
| Leitsatz: | Leitsatz Die in 270 Abs. 3 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung kommt dann nicht in Betracht, wenn die klagende Partei erst nach über einem halben Jahr nach Bekanntwerden des Prozeßkostenhilfe für die eingereichte Klage verweigernden Beschlusses Beschwerde eingelegt hat. In diesem Fall muß das Verhalten einer Partei als verzögernd gewertet werden. Der allgemeine Hinweis auf die erhebliche Arbeitsbelastung ihres Verfahrensbevollmächtigten kann diese vom Vorwurf des nachlässigen (zumindest leicht fahrlässigen) Verhaltens (85 Abs. 2 ZPO) nicht entlasten. OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - 2 WF 61/99 1 F 325/98 AG Schw. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 270 Abs. 3, BGB § 1378 Abs. 4, BGB § 188 Abs. 2, BGB § 209, |
| Stichworte: | Zustellung - Verjährung, |
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