JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 27.03.2006, Aktenzeichen: 9 Sch 2/05
| Leitsatz: | Der deutsche Schuldner aus einem Schiedsspruch eines ausländischen Schiedsgerichts ist im Vollsteckbarerklärungsverfahren mit den Anerkennungsverweigerungsgründen ausgeschlossen, die im Herkunftsland des Schiedsspruchs Gegenstand einer Anrufung des ordentlichen Gerichts hätten sein können, dort jedoch verfristet sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1061, |
| Rechtskraft: | ja |
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