JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 26.05.2000, Aktenzeichen: 11 Wx 48/00
| Leitsatz: | Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne von § 1748 Abs. 4 BGB liegt bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig ist und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Kindes an der Adoption überwiegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1748 Abs. 4, |
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