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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 26.04.2005, Aktenzeichen: 14 Wx 11/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 11/04

Beschluss vom 26.04.2005


Leitsatz:1. Ist zur Nachlaßabwicklung Testamentsvollstreckung angeordnet, so steht die Befugnis zur Beschwerde gegen eine den Eintragungsantrag betreffende Zwischenverfügung nicht dem Erben, sondern dem Testamentsvollstrecker zu.

2. Hat das Landgericht eine unzulässige Beschwerde als sachlich unbegründet zurückgewiesen, so ist die dagegen gerichtete weitere Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

3. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks erklärt, so hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen.

4. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker - von Pflicht- und Anstandsschenkungen abgesehen - nur berechtigt, wenn alle Erben zustimmen. Die Erbenstellung ist in der Form des § 35 GBO oder ggf. des § 36 GBO nachzuweisen.

5. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Der Nachweis der Entgeltlichkeit muß in diesem Fall nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.

6. In einer Zwischenverfügung müssen sämtliche Mittel zur Beseitigung aufgezeigter Eintragungshindernisse angegeben werden.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 2203, BGB § 2205, GBO § 13, GBO § 18, GBO § 20, GBO § 29, GBO § 35, GBO § 36, GBO § 71, GBO § 78,
Stichworte:Beschwerdebefugnis gegen Zwischenverfügung bei angeordneter Testamentsvollstreckung, Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Auflassungserklärung durch Testamentsvollstrecker, Inhalt der Zwischenverfügung,
Verfahrensgang:LG Freiburg 4 T 262/03 vom 12.12.2003

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