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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 26.03.2004, Aktenzeichen: 11 Wx 13/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 Wx 13/04

Beschluss vom 26.03.2004


Leitsatz:1. Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht.

2. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1896, BGB § 1901, FGG § 67 Abs.1,
Stichworte:Vormundschaftsgerichtliche Zustimmung bei Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 2 T 71/03 vom 22.12.2003

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