JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 25.11.2002, Aktenzeichen: 1 Ss 73/02
| Leitsatz: | Die Benutzung eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-schwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt und stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 StVG dar, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann. |
| Rechtsgebiete: | StVG, StGB |
| Vorschriften: | StVG § 21 Abs. 1, StGB § 17, |
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