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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 19 Wx 24/01 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 Wx 24/01

Beschluss vom 25.10.2001


Leitsatz:1. Der Berufsbetreuer kann für seinen Zeitaufwand vor der Bestellung zum Betreuer weder nach §§ 1836, 1908 i BGB, noch nach §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 1908 i BGB eine Vergütung beanspruchen.

2. Auch nach Beendigung des Betreueramtes mit dem Tod des Betreuten ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung, der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und für die Rückgabe der Bestallungsurkunde zu vergüten.

3. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 60 DM für den Berufsbetreuer eines bemittelten Betreuten.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1836, BGB § 1835 Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:LG Offenburg 4 T 273/00

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