JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 16 WF 37/06
| Leitsatz: | 1.) Hat eine Partei erst in der letzten mündlichen Verhandlung, in der auch die Endentscheidung verkündet wird, ein Prozesskostenhilfegesuch gestellt, jedoch entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine (vollständigen) Belege vorgelegt, so ist auch nach Abschluss der Instanz noch eine Bewilligung möglich. Dabei sind nur solche Angaben zu berücksichtigen, die - auch ohne Vorlage von Belegen - in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden sind. 2.) Mit einem Gesuch um Prozesskostenhilfe hat die Parteien auch zu erläutern, warum ihr ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht zusteht; die dazu behaupteten Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 17 WF 60/06 - juris). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 3, ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | AG Mannheim 5E F 35/04 vom 19.08.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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