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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 25.05.2005, Aktenzeichen: 15 W 23/05 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 W 23/05

Beschluss vom 25.05.2005


Leitsatz:Die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren verursacht zusätzliche Kosten, wenn sich ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht anschließt, in dem ein Rechtsanwalt für den Kläger auftreten muss. Die Kosten des Rechtsbeistands sind in diesem Fall nur dann erstattungsfähig, wenn der Kläger wirtschafltich sinnvolle Gründe dafür hatte, dass er den Rechtsanwalt nicht schon im Mahnverfahren beauftragt hat.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 247, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 11 O 81/04 KfH vom 04.03.2005

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