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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen: 22 W 1/08 BSch 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 22 W 1/08 BSch

Beschluss vom 25.02.2008


Leitsatz:1. § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, steht der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nicht entgegen, wenn das Ausgangsgericht (nach einer vorausgegangenen Übertragung durch das Rechtsmittelgericht) eine "isolierte" Kostengrundentscheidung getroffen hat.

2. Bei der Kostenentscheidung hinsichtlich einer sofortigen Beschwerde gegen ein die Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ablehnenden Beschluss sind die am Beschwerdeverfahren tatsächlich und rechtlich zulässigerweise Beteiligten, also nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Gläubiger als Antrags- und Beschwerdegegner zu berücksichtigen und es kann von der in § 97 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Kosten eines Rechtsmittelverfahrens (ganz oder) teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese auf Grund neuen Vorbringens obsiegt hatte, das im ersten Rechtszug sie geltend zu machen im Stande gewesen war.
Rechtsgebiete:BinSchG, SVertO, ZPO
Vorschriften:BinSchG § 5d, SVertO § 3, SVertO § 34, ZPO § 97, ZPO § 99, ZPO § 567,
Stichworte:Anfechtbarkeit einer selbständigen Kostenentscheidung, Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren,
Verfahrensgang:AG Mainz, 77 H 68/06 BSch vom 19.12.2007
Rechtskraft:ja

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