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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 25.02.2004, Aktenzeichen: 11 Wx 66/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 Wx 66/03

Beschluss vom 25.02.2004


Leitsatz:1. Das Mitglied einer so genannten werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der verkauften Wohn- und Nutzfläche mit diesem Miteigentumsanteil nicht übereinstimmt und der teilende Eigentümer im Kaufvertrag ermächtigt wird, den in Teilungserklärung und Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteil diesem Umfang anzupassen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 Abs. 1 Satz 2, WEG § 16 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 11 T 104/03 vom 27.05.2003

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