JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 25.02.2004, Aktenzeichen: 11 Wx 66/03
| Leitsatz: | 1. Das Mitglied einer so genannten werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis des im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils zu tragen. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der verkauften Wohn- und Nutzfläche mit diesem Miteigentumsanteil nicht übereinstimmt und der teilende Eigentümer im Kaufvertrag ermächtigt wird, den in Teilungserklärung und Grundbuch ausgewiesenen Miteigentumsanteil diesem Umfang anzupassen. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16 Abs. 1 Satz 2, WEG § 16 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 11 T 104/03 vom 27.05.2003 |
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