JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 7 W 3/00
| Leitsatz: | 1. Wurde das Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen, kann ihm auf seine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt werden, da feststeht, dass seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch nachlässige oder fehlerhafte Bearbeitung verzögert hat, solange nicht feststeht, dass die Partei durch die verspätete Entscheidung über nachgesuchte Prozesskostenhilfe in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt wurde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 127, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 3 0 199/99 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 25.02.2000, Aktenzeichen: 7 W 3/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 25.02.2000, 7 W 3/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum