JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 13 W 67/05
| Leitsatz: | Die Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr ist dann zu bejahen, wenn es sich wegen der im Vergleich vereinbarten Art der Zahlungsabwicklung aus objektiven Gründen anbot, diese über das Konto eines der beiden Prozessbevollmächtigten laufen zu lassen. Im Anwaltsprozess bedarf es dabei keines Hinweises auf das Entstehen der Hebgebühr. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 22, ZPO § 91, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 14 O 213/03 vom 10.05.2005 |
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