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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 24.10.2003, Aktenzeichen: 16 WF 182/03 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 WF 182/03

Beschluss vom 24.10.2003


Leitsatz:Nach § 115 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich auf vorhandenes Einkommen der Partei abzustellen. Das erzielbare statt des tatsächlichen Einkommens kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durch arbeitsunwillige Personen käme.

Legt eine Partei einen Sozialhilfebescheid vor, ist es nicht angezeigt, von ihr eine nähere Begründung dafür zu verlangen, warum sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellt (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 667).
Rechtsgebiete:ZPO, Prozesskostenhilfe-VordruckVO
Vorschriften:ZPO § 115 Abs. 1, Prozesskostenhilfe-VordruckVO vom 17. Oktober 1994 § 2 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Mannheim 5E F 313/02
Rechtskraft:ja

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