JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.07.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 213/06
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Kriminal- und Sozialprognose ist eine vergleichende Betrachtung der in der Person des Verurteilten die Anlasstat bestimmenden Faktoren mit dessen Entwicklung im Strafvollzug geboten. 2. Im Falle einer zur Tatzeit gegebenen, die Anlasstat auslösenden Störung der Persönlichkeitsreifung eines noch einem Jugendlichen gleichstehenden Heranwachsenden kommt dem Umstand, dass die Reifeverzögerung während des Vollzugs mit der Folge weitgehender persönlicher Stabilisierung aufgearbeitet worden ist, besonderes Gewicht zu. |
| Rechtsgebiete: | JGG, StGB |
| Vorschriften: | JGG § 88 Abs. 1, StGB § 57 Abs. 1, |
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