JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 163/03
| Leitsatz: | 1. Hängt die Entlassung eines Sicherungsverwahrten nur noch von der positiven Kriminalprognose des Richters im Rahmen der nach § 67 d Abs.3 StGB zu treffenden Entscheidung ab, so darf die Vollzugsbehörde nicht ohne zwingenden Grund die prognostische Basis der Richterentscheidung über die Fortdauer der Unterbringung schmälern, indem sie an die Gewährung der Vollzugslockerungen einen unverhältnismäßig strengen Maßstab anlegt. 2. Bei der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung angestrebter Lockerungen eines Sicherungsverwahrten und der dabei vorzunehmenden Prüfung der Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG ist maßgeblicher Ansatzpunkt nicht die Frage, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von - erheblichen - Straftaten droht, sondern ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von Lockerungen zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen. Deshalb hat die Vollzugsbehörde auch zu erwägen, ob etwaigen Missbrauchsbefürchtungen durch gestufte Lockerungsgewährung wirksam begegnet werden könnte (Senat StV 2002, 34). |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 11 Abs. 2, StVollzG § 115 Abs. 5, |
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