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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 21 W 12/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 21 W 12/03

Beschluss vom 24.07.2003


Leitsatz:Hotelübernachtungskosten sind als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn die Reise ohne auswärtige Übernachtung ganz oder teilweise in der Nachtzeit durchgeführt werden müsste. Als Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen.

In den Großstädten des Oberlandesgerichtsbezirkes Karlsruhe betragen die notwendigen Kosten einer Hotelübernachtung höchstens 75 ¤ je Nacht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Stichworte:Zur Notwendigkeit einer Hotelübernachtung,
Verfahrensgang:LG Mannheim 24 O 109/93 vom 27.08.2002

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