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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 16 WF 51/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 WF 51/03

Beschluss vom 24.07.2003


Leitsatz:1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Sorgerechtsstreitigkeit oder in einem Verfahren nach § 1666 BGB ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust des die elterliche Sorge anstrebenden Elternteils oder zu einer weiteren Schädigung des Kindeswohls führen kann.

2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust oder eine weitere Schädigung des Kindeswohls, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 567,
Stichworte:Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde,

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