JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 16 WF 50/03
| Leitsatz: | 1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt. 2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 567, |
| Stichworte: | Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde, |
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