JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.06.2005, Aktenzeichen: 7 W 28/05
| Leitsatz: | 1. Aufgrund der besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabe der Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der Rechtsanwendung darf die Entscheidung und Beweiserhebung im Arzthaftungsprozess grundsätzlich nicht durch den Einzelrichter erfolgen. 2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage ist es zwar grundsätzlich zulässig, bereits vorliegende Gutachten zur Beurteilung heranzuziehen. Auch insoweit ist jedoch das Gericht im Arzthaftungsprozess aufgerufen, sachverständige Stellungnahmen kritisch zu würdigen und etwaige Widersprüche zu klären. Die Notwendigkeit dieser Klärung begründet zwar nicht stets aber doch im allgemeinen die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 348 a Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 5 O 111/05 vom 15.04.2005 |
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