JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.06.2002, Aktenzeichen: 3A W 32/02
| Leitsatz: | 1. Ist nur ein Teil des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens Streitgegenstand in einem anschließenden Hauptsacheverfahren, so sind die auf den nicht identischen Teil entfallenden Kosten des Beweisverfahrens von der Kostengrundentscheidung der Hauptsache nicht erfasst. Gerichtliche Auslagen dieses Beweisverfahrens, die nur den mit dem Hauptsacheverfahren nicht identischen Gegenstand betreffen, werden dort nicht festgesetzt, soweit sie eindeutig abgrenzbar sind. Im übrigen genügt in der Regel eine quotenmäßige Aufteilung. 2. Eine identische Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren ist ein in der Regel ausreichendes Indiz für eine Identität der Streitgegenstände. Macht aber eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren geltend, konkrete Behauptungen des Beweisverfahrens seien mit der Hauptsache nicht mehr verfolgt worden, so ist dem nachzugehen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, ZPO § 104, ZPO § 485, GKG § 21, BRAGO § 37 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 2 O 195/00 vom 15.11.2001 |
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