JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 24.03.2003, Aktenzeichen: 19 AR 5/03
| Leitsatz: | Hat der Gläubiger eines Mahnbescheids die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnbescheidsverfahren getroffen, so bindet diese Wahl den Schuldner für die Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungsbescheid nicht. Hat der Schuldner die Vollstreckungsgegenklage gegen einen Vollstreckungsbescheid in einem von mehreren Gerichtsständen erhoben, so ist er an diese Wahl gebunden und kann das Wahlrecht durch einen Verweisungsantrag nicht erneut ausüben. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 35, ZPO § 767, ZPO § 796 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 2 O 428/02 LG Hechingen 1 O 31/03 |
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