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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 16 WF 192/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 WF 192/06

Beschluss vom 23.11.2006


Leitsatz:Formell Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die Person, deren Rechte zwar nicht beeinträchtigt werden können (wie der nicht personensorgeberechtigte Vater im Verfahren nach §§ 1631 b BGB, 70 ff FGG), der das Gericht aber die Antragsschrift übermittelt, die es als Beteiligte bezeichnet und bei der das Gericht den Eindruck erweckt, sie könne im Verfahren - in Wahrheit nicht bestehende - Rechte (wie ein personensorgeberechtigter Vater) wahrnehmen.

Bei sachgemäßer Wahrnehmung des vermeintlichen Rechts - etwa durch Zustimmung zu der beantragten Unterbringungsgenehmigung - ist der Person auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1631 b, FGG § 14, FGG §§ 70 ff, FGG § 70 d, FGG § 70 m,
Verfahrensgang:AG Mannheim 4 F 326/06 vom 27.10.2006
Rechtskraft:ja

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