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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.10.2007, Aktenzeichen: 2 Ws 404/06 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 Ws 404/06

Beschluss vom 23.10.2007


Leitsatz:Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG kann der Gefangene sich auch gegen eine - möglicherweise nur mündlich begründete- Maßnahme eines nachgeordneten Vollzugsbediensteten wenden. Doch muss den Darlegungen nach § 109 Abs. 2 StVollzG in diesem Fall entnommen werden können, ob der Gefangene tatsächlich die Vornahme oder Unterlassung einer Maßnahme beantragt hat und dieser Antrag - ggf. wann und mit welcher Begründung- beschieden wurde. Denn gerade der Vortrag einer mündlichen oder gesprächsweisen Erörterung einer Maßnahme muss schlüssig ergeben, dass der Gefangene mit einem bestimmten Begehren an einen Vollzugsbediensteten herangetreten ist und dieser tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 109 Abs. 1, StVollzG § 109 Abs. 2,

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