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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.08.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 267/07 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ws 267/07

Beschluss vom 23.08.2007


Leitsatz:Für seine nach Aktenlage gebotene Beratung des Beschuldigten, die sich auf Einziehung und ihr gleichstehende Rechtsfolgen bezieht, steht dem Verteidiger eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr zu. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe der Einziehungs- bzw. Verfallsanordnung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte.
Rechtsgebiete:RVG, RVG VV, StPO
Vorschriften:RVG § 13 Abs. 1, RVG § 33 Abs. 2, RVG § 33 Abs. 6, RVG § 33 Abs. 8 Satz 2, RVG § 49, RVG § 56 Abs. 2, RVG VV Nr. 4142, StPO § 442,
Rechtskraft:ja

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