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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.08.2005, Aktenzeichen: 1 AR 36/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 AR 36/05

Beschluss vom 23.08.2005


Leitsatz:Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war.
Rechtsgebiete:RVG, VV-RVG
Vorschriften:RVG § 51 Abs. 1, RVG § 51 Abs. 2 Satz 4, RVG § 42 Abs. 3, VV-RVG Nr. 4102, VV-RVG Nr. 4103, VV-RVG Nr. 4105,
Stichworte:Pauschgebühr für das Vorverfahren,

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