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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 2 WF 45/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 45/00

Beschluss vom 23.05.2000


Leitsatz:Leitsatz

1. Eine Auskunftspflicht bzgl. Vermögenswerten, bei denen eine Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, ergibt sich nicht aus § 1379 BGB, sondern nur aus § 242 BGB.

2. Wird eine Lebensversicherung mit einem 5-stelligen Rückkaufswert ca. 7 Monate vor dem Stichtag für das Endvermögen ausgezahlt und über deren Verwendung keine oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1375 Abs. 2, BGB § 1379, BGB § 242,
Stichworte:Zugwinnausgleich - Endvermögen - Zurechnung - Auskunftspflicht,

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