JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 23.05.2000, Aktenzeichen: 2 WF 45/00
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Eine Auskunftspflicht bzgl. Vermögenswerten, bei denen eine Zurechnung zum Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, ergibt sich nicht aus § 1379 BGB, sondern nur aus § 242 BGB. 2. Wird eine Lebensversicherung mit einem 5-stelligen Rückkaufswert ca. 7 Monate vor dem Stichtag für das Endvermögen ausgezahlt und über deren Verwendung keine oder widersprüchliche Angaben gemacht, kann sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergeben. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1375 Abs. 2, BGB § 1379, BGB § 242, |
| Stichworte: | Zugwinnausgleich - Endvermögen - Zurechnung - Auskunftspflicht, |
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