JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 17 W 45/08
| Leitsatz: | Haben die Parteien sich außergerichtlich geeinigt und beantragen sie deshalb übereinstimmend eine Aufhebung (oder Verlegung) des Verkündungstermins, verstößt ein Festhalten an dem Verkündungstermin gegen die Dispositionsmaxime der Parteien und gegen die Verpflichtung, auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Dies gilt auch, wenn der erkennende Richter zum Zeitpunkt des Antrags von dem Inhalt des Vergleichs noch keine Kenntnis hat. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe, 10 O 469/07 vom 10.12.2007 |
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