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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 23.04.2009, Aktenzeichen: 17 W 45/08 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 W 45/08

Beschluss vom 23.04.2009


Leitsatz:Haben die Parteien sich außergerichtlich geeinigt und beantragen sie deshalb übereinstimmend eine Aufhebung (oder Verlegung) des Verkündungstermins, verstößt ein Festhalten an dem Verkündungstermin gegen die Dispositionsmaxime der Parteien und gegen die Verpflichtung, auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Dies gilt auch, wenn der erkennende Richter zum Zeitpunkt des Antrags von dem Inhalt des Vergleichs noch keine Kenntnis hat.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 1,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe, 10 O 469/07 vom 10.12.2007

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