JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 2 UF 2/06
| Leitsatz: | 1. Bei Art. 15 HKÜ handelt es sich um eine fakultative Verfahrensvorschrift; die Vorlage der Widerrechtlichkeitsbescheinigung soll den Gerichten des ersuchten Staates die Anwendung des Art. 3 HKÜ nur erleichtern und sie in die Lage versetzen, ohne umfangreiche Feststellungen zum (ausländischen) Aufenthaltsrecht eine Rückgabeanordnung mit der nach Art. 11 HKÜ gebotenen Beschleunigung zu treffen. 2. Im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ kann es einzig darum gehen, ob der Kindeswille, der in jedem Fall - auch wenn er beeinflusst ist - psychische Realität ist, zu beachten ist, weil er bereits so verfestigt ist, dass er nicht mehr einfach - d.h. ohne psychischen Schaden anzurichten, also ohne Kindeswohlgefährdung - veränderbar/wandelbar ist. Dies ist - abhängig von der Individualität des einzelnen Kindes - ab einem Kindesalter von ca. 10 Jahren anzunehmen. 3. Zur Anwendung der Kindeswohlklausel des Art. 13 Abs. 1 Lit. b HKÜ |
| Rechtsgebiete: | HKÜ |
| Vorschriften: | HKÜ Art. 13, HKÜ Art. 15, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - Karlsruhe 1 F 299/05 vom 14.12.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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