JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.12.2006, Aktenzeichen: 3 Ss 129/06
| Leitsatz: | 1. Die Bestimmung der Frist zur Nachentrichtung hinterzogener Steuern gem. § 371 Abs. 3 AO fällt als Maßnahme des Steuerstrafverfahrens in die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO. 2. Leistungsgebote im steuerlichen Erhebungsverfahren sind für die Frage einer Strafbefreiung nach § 371 Abs. 1 und 3 AO ohne Bedeutung. 3. Eine unterbliebene Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO kann im Berufungsverfahren von der mit der Sache befassten Strafkammer nachgeholt werden. |
| Rechtsgebiete: | AO |
| Vorschriften: | AO § 371 Abs. 1, AO § 371 Abs. 3, |
| Rechtskraft: | ja |
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