JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.12.2004, Aktenzeichen: 15 W 23/04
| Leitsatz: | Die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens gehören immer dann zu den Kosten des Hauptprozesses, wenn die Parteien und der Streitgegenstand identisch sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Kosten des Beweisverfahrens "notwendig" waren; ebenso spielt es keine Rolle, ob und inwieweit die Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren im späteren Hauptprozess "verwertet" wurden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 96, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 24 O 133/02 vom 27.04.2004 |
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