JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 2 VAs 28/00
| Leitsatz: | AuslG § 64 Abs. 3 BtMG § 35 StVollstrO § 43 Die mit Aufnahme des Verurteilten in eine Therapiestätte wirksam gewordene Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 35 BtMG hat die begonnene Strafvollstreckung nicht beendet, so daß die Ausländerbehörde den Verurteilten gem. § 64 Abs. 3 AuslG nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde abschieben darf. Eine andere Vollstreckungsbehörde muß sich daher mit der zuerst tätig gewordenen abstimmen (§ 43 Abs. 5 und 7 StVollstrO), wenn sie ihrerseits die Zurückstellung der Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Zurückstellungshindernis des drohenden Vollzugs einer Abschiebungsverfügung versagen will. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 VAs 28/00 -. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, BtMG, StVollstrO |
| Vorschriften: | AuslG § 64 Abs. 3, BtMG § 35, StVollstrO § 43, |
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