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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 2 VAs 28/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 VAs 28/00

Beschluss vom 22.12.2000


Leitsatz:AuslG § 64 Abs. 3
BtMG § 35
StVollstrO § 43

Die mit Aufnahme des Verurteilten in eine Therapiestätte wirksam gewordene Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 35 BtMG hat die begonnene Strafvollstreckung nicht beendet, so daß die Ausländerbehörde den Verurteilten gem. § 64 Abs. 3 AuslG nur mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde abschieben darf. Eine andere Vollstreckungsbehörde muß sich daher mit der zuerst tätig gewordenen abstimmen (§ 43 Abs. 5 und 7 StVollstrO), wenn sie ihrerseits die Zurückstellung der Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Zurückstellungshindernis des drohenden Vollzugs einer Abschiebungsverfügung versagen will.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 2 VAs 28/00 -.
Rechtsgebiete:AuslG, BtMG, StVollstrO
Vorschriften:AuslG § 64 Abs. 3, BtMG § 35, StVollstrO § 43,

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