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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 22.11.2002, Aktenzeichen: 1 W 1/02 RhSch 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 W 1/02 RhSch

Beschluss vom 22.11.2002


Leitsatz:1. Auch wenn das Berufungsverfahren in der Hauptsache vor der Berufskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt durchgeführt worden war, ist zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (bzw. "Berufung") gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eines Rheinschifffahrtsgerichts das Rheinschifffahrtsobergericht und nicht die Berufungskammer zuständig, wenn der angegriffenen Kostenfestsetzung keine Kostengrundentscheidung der Berufungskammer, sondern eine solche des Rheinschifffahrtsgerichts zugrunde liegt.

2. Im Verklarungsverfahren findet in der Regel nur eine Beweisaufnahme statt, die zugunsten des Anwalts eines Beteiligten die Geschäftsgebühr und die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BRAGO auslöst. Die Erstattungsfähigkeit einer Besprechungsgebühr § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist regelmäßig nicht gegeben.
Rechtsgebiete:Mannheimer Akte, BRAGO, BinSchG
Vorschriften:Mannheimer Akte Art. 34, Mannheimer Akte Art. 37, BRAGO § 118, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3, BinSchG § 11,
Stichworte:Zuständigkeit Rheinschifffahrtssachen Kostenfestsetzung Verklarungsverfahren,
Verfahrensgang:AG Mannheim 31 C 1/99 vom 30.07.2002
Rechtskraft:ja

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