JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 16 WF 112/01
| Leitsatz: | 1.) Wird der gegenüber einem minderjährigen Kind zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil leistungsunfähig, wenn er anderweitige Schulden zurückzahlt, sind a) solche Schulden gänzlich außer Betracht zu lassen, bei deren Begründung er sich in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht in grober Missachtung dessen, was jederman einleuchten muss oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinweggesetzt hat (zuletzt BGH FamRZ 2000, 815); dazu gehören auch Schulden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines dringend benötigten Gutes begründet werden - mangels sonstiger Möglichkeiten für die Fahrt zum Arbeitsplatz unumgänglich benötigtes Kraftfahrzeug -, mit denen der Unterhaltspflichtige auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, wenn die Anschaffung eines einfachen Gutes möglich und ausreichend gewesen wäre; b) sonstige Schulden nur nach Ausgleich der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1982, 157, 158). 2.) Kosten des Umgangs ( § 1684 BGB ) können auch dann, wenn sie wegen § 1612 b Abs. 5 BGB nicht mehr aus einem Kindergeldvorteil finanziert werden können, nur nach Grundsätzen der Billigkeit einkommensmindernd berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1995, 215) 3.) Will sich ein Elternteil auf § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB berufen, hat er die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils erschöpfend darzustellen; ein Hinweis auf dessen "gute wirtschaftliche Verhältnisse" genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1603 Abs. 2, BGB § 1612 b Abs. 5, BGB § 1684, |
| Verfahrensgang: | AG Mosbach 1 F 242/01 |
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