JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.09.1999, Aktenzeichen: 2 UF 74/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nach § 1618 S.4 BGB kann nicht erfolgen, ehe nicht die Eheschließung mit demjenigen erfolgt ist, dessen Ehenamen das Kind erhalten soll. 2. Der andere Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, ist zwingend nach § 50a Abs.2 FGG vor dem Familiengericht persönlich anzuhören, da die Namensbestimmung Ausfluß des Sorgerechts ist. 3. Bei der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung muß die formgerechte, d.h. durch einen Notar oder Standesbeamten öffentlich beglaubigte Zustimmung des Kindes vorliegen (§ 1617c Abs.1 S.3 BGB; § 31 a Abs.1 Nr.6 PStG), die bei Kindern zwischen der Vollendung des 5. und des 14. Lebensjahres von den gesetzlichen Vertretern abgegeben werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1618 S. 4, BGB § 1617 c Abs. 1 S. 3, |
| Stichworte: | Namensänderung - Ersetzung der Zustimmung, |
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