JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.03.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 44/01
| Leitsatz: | 1. Eine weitere Beschwerde, deren Zulässigkeit die Bestimmung des § 310 StPO entgegenstünde, ist - unter Rückgabe der Akten an das Beschwerdegericht (Landgericht) - in eine Gegenvorstellung gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts umzudeuten, wenn das Verfahren vor dem Beschwerdegericht an einem schwerwiegendem Mangel wie z.B. der Verletzung rechtlichen Gehörs leidet, der geeignet wäre, die Verfassungsbeschwerde zu begründen. 2. Zu den Anforderungen an eine tragfähig begründete Entscheidung nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO. |
| Rechtsgebiete: | StPO, DNA-IFG |
| Vorschriften: | StPO § 296, StPO § 304, StPO § 310, StPO § 81 g, DNA-IFG § 2 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 1 Qs 167/00 |
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