JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 236/04
| Leitsatz: | 1. Verweist das Landgericht als Berufungsgericht ein Verfahren zu Unrecht an das Amtsgericht zurück, ist der Angeklagte hierdurch beschwert. 2. Hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung Teile einer Tat gemäß § 154 a StPO eingestellt, muss das Berufungsgericht auch dann über diese Tatteile entscheiden, wenn ihre Wiedereinbeziehung erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Für eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 154a, StPO § 296, StPO § 328 Abs. 1, StPO § 328 Abs. 2, StPO § 333, |
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