JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 17 Verg 8/06
| Leitsatz: | Schreibt eine Stadt die stoffliche Verwertung des anfallenden Altpapiers aus, so bürdet sie den Bietern allein dadurch, dass sie den zulässigen Anteil von Störstoffen in dem von ihr bereitzustellenden Altpapier der Höhe nach nicht näher eingrenzt, noch kein ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auf. Dies gilt auch bei einer geplanten Änderung des Erfassungssystems, soweit es zu den betreffenden Erfassungssystemen allgemeine Erfahrungswerte gibt. |
| Rechtsgebiete: | VOL/A |
| Vorschriften: | VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VK Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 66/06 vom 28.11.2006 |
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