JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 21.11.2003, Aktenzeichen: 2 VAs 8/03
| Leitsatz: | Die gemeinsame Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen ist gegen seinen Willen nur aufgrund haftrichterlicher Anordnung gemäß § 119 Abs. 6 StPO zulässig. Wendet sich der Gefangene gegen die Doppelbelegung eines -aus seiner Sicht zu kleinen- Haftraums, ist deshalb der subsidiäre Rechtsweg nach den §§ 23 ff GVG nicht eröffnet. Dies gilt auch für die nachträgliche Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung. |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Vorschriften: | GVG §§ 23 ff, StPO § 119, |
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