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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 21.11.2003, Aktenzeichen: 2 VAs 8/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 VAs 8/03

Beschluss vom 21.11.2003


Leitsatz:Die gemeinsame Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen ist gegen seinen Willen nur aufgrund haftrichterlicher Anordnung gemäß § 119 Abs. 6 StPO zulässig. Wendet sich der Gefangene gegen die Doppelbelegung eines -aus seiner Sicht zu kleinen- Haftraums, ist deshalb der subsidiäre Rechtsweg nach den §§ 23 ff GVG nicht eröffnet. Dies gilt auch für die nachträgliche Feststellung einer möglichen Grundrechtsverletzung.
Rechtsgebiete:GVG, StPO
Vorschriften:GVG §§ 23 ff, StPO § 119,

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