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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 5 WF 141/99 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 5 WF 141/99

Beschluss vom 21.10.1999


Leitsatz:Leitsatz:

Der Gegenstandswert für isolierte Umgangsverfahren beträgt in beiden Instanzen in der Regel 5.000,00 DM und ist generell nicht niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens, weil er nicht in Abhängigkeit zu diesem gesehen werden kann.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 94 Abs. 2, KostO § 131 Abs. 2, KostO § 30,
Stichworte:Streitwert - Umgangsverfahren,

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