JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 21.07.2004, Aktenzeichen: 19 U 221/03
| Leitsatz: | Wird die anwaltlich vertretene Klägerin - eine GmbH - während des Verfahrens erster Instanz von Amts wegen nach § 141 a FGG gelöscht, kann der bisherige Prozessbevollmächtigte gemäß § 517 ZPO wirksam Berufung einlegen. Legt dieser das Mandat anschließend nieder, so kann ein neuer Prozessvertreter nicht von der Klägerin sondern nur vom bisherigen Prozessbevollmächtigten wirksam mandatiert werden; erfolgt dies nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, ist die vom neuen Prozessvertreter eingereichte Berufungsbegründung nicht geeignet, die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO zu wahren. |
| Rechtsgebiete: | FGG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | FGG § 141 a, ZPO § 87, ZPO § 520 Abs. 2, BGB § 168, BGB § 672, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 2 O 241/00 vom 21.11.2003 |
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