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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 21.05.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 330/00 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 Ws 330/00

Beschluss vom 21.05.2002


Leitsatz:1. Die eingeschränkte richterliche Kontrolle eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Vollzugsbehörde steht eigenen Ermittlungen der Strafvollstreckungskammer entgegen.

2. Ist die generelle Eignung einer Person zu ehrenamtlicher Hilfe festgestellt worden, kann die Vollzugsbehörde das ihr durch die Sollvorschrift des § 154 Abs. 2 Satz 2 StVollzG eingeräumte Rechtsfolgeermessen bei der Entscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers nur in engen Grenzen ausüben.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 115, StVollzG § 154 Abs. 2 Satz 2,
Stichworte:Zur Ermessensentscheidung über die Zulassung eines ehrenamtlichen Vollzugshelfers.,

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