JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 213/01
| Leitsatz: | 1. Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen. 2. Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen ohne Rücksicht auf öffentliche Belange und berechtigte Interessen Dritter kommt nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Belangen gehört insbesondere auch der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von dem Untergebrachten ausgehen. 3. Ist die Gewährung von Lockerungen von der Vollzugsbehörde mündlich widerrufen worden, so hat die Strafvollstreckungskammer im hiergegen gerichteten Verfahren nach § 109 StVollzG den Inhalt des angegriffenen Bescheides umfassend mit den die Entscheidung tragenden Gründen festzustellen, um diesen dann einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. 4. Die gerichtliche Nachprüfung von Prognoseentscheidungen der Vollzugsbehörde i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 1 b.-w. UBG hat sich darauf zu beschränken, ob sich die Beurteilung oder Prognose in dem gezogenen rechtlichen Rahmen hält; eigene Erwägungen zur Missbrauchsgefahr sind der Strafvollstreckungskammer verwehrt. |
| Rechtsgebiete: | StGB, b.-w. UBG |
| Vorschriften: | StGB § 109, StGB § 63, UBG § 15 Abs. 3, |
| Stichworte: | Zum Umfang des Rechts einer im Maßregelvollzug nach § 63 StGB Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen., |
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