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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 21.01.2009, Aktenzeichen: 2 Ss 155/08 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 Ss 155/08

Beschluss vom 21.01.2009


Leitsatz:Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Betrug gemäß § 263 StGB, keinen Computerbetrug gemäß § 263 a StGB und auch keine Leistungserschleichung im Sinne von § 265 a StGB.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 263, StGB § 265 a,

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