JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 21.01.2000, Aktenzeichen: 2 WF 7/2000
| Leitsatz: | Werden in einem nach dem 1.7.1998 eingeleiteten Scheidungsverfahren, in dem keiner der Eheleute Antrag nach § 623 Abs. II Nr. 1 ZPO (Regelung der elterlichen Sorge) gestellt hat und auch kein Fall des Tätigwerdens des Familiengerichts von amtswegen gegeben ist (§ 1666 BGB),die Eheleute zur elterlichen Sorge anhört und das Jugendamt informiert, erhöht sich der Streitwert für das Scheidungsverfahren nicht. Eine Folgesache elterliche Sorge ist in diesem Fall, in dem die Eltern lediglich im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht zur elterlichen Sorge anhört wurden, nicht anhängig geworden. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 12 Abs. 2, ZP0 § 613 Abs. I S. 2, |
| Stichworte: | Streitwert, Folgesache, Anhörung, |
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