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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.11.2008, Aktenzeichen: 17 U 364/08 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 17 U 364/08

Beschluss vom 20.11.2008


Leitsatz:1. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO besitzt (Anschluss BGH, NJW 1983, 2030, 2032).

2. Der Antrag, die tatbestandlichen Feststellungen in einem Berufungsurteil zu berichtigen, ist daher unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, einzelne Behauptungen als erstinstanzliches Vorbringen zu kennzeichnen oder die pauschale Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze um eine Auflistung sämtlicher nach Datum und Fundstelle bezeichneter Schriftsätze und Anlagen zu ergänzen.

3. Aus dem gleichen Grund kann ein solcher Antrag auch nicht damit begründet werden, dass eine als streitig dargestellte Behauptung nicht substantiiert bestritten worden sei.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 314, ZPO § 320,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe, 3 O 124/03

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