JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.09.2005, Aktenzeichen: 16 WF 115/05
| Leitsatz: | Der Unterhaltsgläubiger kann auch dann Anlass für eine Abänderungsklage geben, wenn er auf Anforderung des Unterhaltsschuldners einen abzuändernden Titel nicht herausgibt und sich nicht an dessen Stelle eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen lässt. Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt insbesondere dann nicht, wenn diese Erklärung unter den Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse gestellt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, |
| Verfahrensgang: | AG Heidelberg 33 F 49/05 vom 01.06.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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