JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 20.09.2000, Aktenzeichen: 14 Wx 92/00
| Leitsatz: | 1. § 44 KostO betrifft nur die Zusammenbeurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden. Die Vorschrift ist daher nicht bei Verfügungen von Todes wegen oder bei solchen Verträgen anwendbar, die sowohl Erklärungen unter Lebenden als auch Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben. 2. Werden Erbvertrag und Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zusammen beurkundet, sind die Gebühren so zu erheben, wie wenn getrennte Urkunden aufgenommen worden wären. 3. Sind für zwei in einer Urkunde beurkundete Verträge gesonderte Gebühren anzusetzen, so ist für eine Bestimmung des Geschäftswertes nach § 39 Abs. 2 KostO von vornherein kein Raum. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 36 Abs. 2, KostO § 39 Abs. 2, KostO § 44, |
| Stichworte: | Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf Pflichtteilsrecht, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg 4 T 343/99 |
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