Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.09.2000, Aktenzeichen: 14 Wx 92/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 92/00

Beschluss vom 20.09.2000


Leitsatz:1. § 44 KostO betrifft nur die Zusammenbeurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden. Die Vorschrift ist daher nicht bei Verfügungen von Todes wegen oder bei solchen Verträgen anwendbar, die sowohl Erklärungen unter Lebenden als auch Verfügungen von Todes wegen zum Gegenstand haben.

2. Werden Erbvertrag und Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zusammen beurkundet, sind die Gebühren so zu erheben, wie wenn getrennte Urkunden aufgenommen worden wären.

3. Sind für zwei in einer Urkunde beurkundete Verträge gesonderte Gebühren anzusetzen, so ist für eine Bestimmung des Geschäftswertes nach § 39 Abs. 2 KostO von vornherein kein Raum.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 36 Abs. 2, KostO § 39 Abs. 2, KostO § 44,
Stichworte:Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf Pflichtteilsrecht,
Verfahrensgang:LG Freiburg 4 T 343/99

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 20.09.2000, Aktenzeichen: 14 Wx 92/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KARLSRUHE - 20.09.2000, 14 Wx 92/00" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum