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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 20.06.2007, Aktenzeichen: 15 W 23/07 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 W 23/07

Beschluss vom 20.06.2007


Leitsatz:1. Bei einer Klage gegen eine Anwaltskanzlei ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln, ob die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beklagte sein soll, oder die einzelnen Partner der Kanzlei als natürliche Personen.

2. Die Bezeichnung "GbR" im Rubrum einer Klageschrift deutet im allgemeinen darauf hin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei sein soll, und nicht etwa die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft.

3. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters einer GbR ist im Rubrum einer Klageschrift zwar sinnvoll, um eine Zustellung der Klageschrift an den gesetzlichen Vertreter zu ermöglichen. Zur Klarstellung der Parteiidentität (Klage gegen die GbR statt einer Klage gegen die Mitglieder der Gesellschaft) ist die Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters hingegen in der Regel nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 170 Abs. 3, BGB § 709 Abs. 1, BGB § 714,
Verfahrensgang:LG Mannheim, 6 O 26/06 vom 06.02.2007

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